Montag 21. Mai 2012
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Zivildienst
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Zivildienst: Wie komme ich zu meinem Geld?

Eine Kurzanleitung zur Nachzahlung des Verpflegungsgeldes

Am 28. März 2006 ist das Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006 in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz werden die Ansprüche, jener Personen geregelt, die bis zum Inkrafttreten der neuen Verpflegungsgeldverordnung Anfang dieses Jahres ihren Zivildienst geleistet haben und zuwenig Verpflegungsgeld erhalten haben. Bis zum 29. September können jetzt aktive und ehemalige Zivildiener, die zu wenig Verpflegungsgeld erhalten haben, ihr Geld bei ihren Trägereinrichtungen zurückfordern. Um für einfache Anfragen gerüstet zu sein, haben wir nachstehend ein paar grundsätzliche Informationen zusammengestellt, mit denen Standardanfragen in eurer Landesorganisation beantwortet werden können. Bei schwierigeren Fällen stehen wir natürlich gerne zur Seite.

1. Wer hat Anspruch?

Jeder Zivildiener seit der „Reform“ des Verpflegungsgeldes durch Ernst Strasser 2000/2001 hat prinzipiell einen Anspruch. Die Höhe des Anspruches richtet sich danach, wie hoch die Differenz zwischen dem ausgezahlten Betrag und dem, was die neue Verpflegungsgeldverordnung (Jänner 2006) Zivildienern zugesteht.

2. Wie mache ich den Anspruch geltend?

Der Zivildiener muss so schnell wie möglich, spätestens bis 29. September seinen Anspruch auf Nachzahlung geltend machen. Nach dieser Frist verfallen sämtliche Ansprüche! Der Zivildiener stellt seinen Antrag (Beispiel siehe Anhang 1) bei seiner Trägereinrichtung, also der Organisation, bei der er seinen Zivildienst absolviert hat. Innerhalb von längstens drei Monaten muss diese Einrichtung den Anspruch abgelten. Tut sie das nicht oder nicht in der beanspruchten Höhe, so kann innerhalb von vier Wochen die Zivildienstserviceagentur angerufen werden, die dann die Höhe der Nachzahlung festlegt.

3.    Wie hoch ist der Anspruch?

Jeder Zivildiener hat das Recht, ebenso „gut“ verpflegt zu werden, wie aktuelle Zivildiener. Die Höhe der aktuellen Ansprüche wurde im Februar 2006 durch die Verpflegungsgeldverordnung neu festgelegt. Sie ist nach Aufhebung der bisherigen Regelungen durch den Verfassungsgerichtshof notwendig geworden.

Als „angemessene Verpflegung“ wird die Versorgung mit einem Frühstück, einer warmen Hauptmahlzeit und einer weiteren Mahlzeit definiert. Ersatzweise – also wenn keine „Naturalverpflegung“ erfolgt – stehen Zivildienern 13,60 Euro pro Tag zu. 13,60 Euro pro Tag ist also zunächst der Betrag, von dem jeder Zivildiener ausgehen sollte, wenn er sein  Ansuchen auf Rückerstattung stellt.

Innenministerin Prokop hat in der Verordnung aber eine Reihe von Abschlägen ermöglicht, mit denen Zivildiener weiterhin schikaniert werden können.

Fall 1: Dienst an einem gleich bleibenden Dienstort: -15% (2,04 Euro)

Fall 2: Dienstleistung mit „geringer körperlicher Belastung“ (Betreuung Asylwerber, Sicherheit im Straßenverkehr…): -10% (1,36 Euro)

Fall 3: Kochstelle am Dienstort für Zivildiener verfügbar: -10% (1,36 Euro)

Außerdem sind natürlich Abzüge möglich, wenn der Zivildiener teilweise oder vollständig naturalverpflegt wurde (Frühstück – 20%, 2,72 Euro, Mittagessen -50%, 6,80 Euro, weitere Mahlzeit – 30%, 4,08 Euro). Diese Variante ist allerdings als eher unwahrscheinlich anzunehmen.

4. Die Trägereinrichtung bietet weniger als 13,60 Euro pro Tag an. Was tun?

Die Verordnung gibt den Trägereinrichtungen die Möglichkeit, Abzüge vorzunehmen (siehe Punkt 3). Für das weitere Vorgehen ist nun relevant, ob die Abzüge zu Recht erfolgen oder nicht. War eine Kochstelle vorhanden und für die Zivildiener auch frei nutzbar? Gab es einen gleich bleibenden Dienstort? War die Tätigkeit körperlich „gering belastend“, also wesentlich leichter als z.B. eine Tätigkeit im Rettungsdienst? Wenn ja, stimmen die Abzüge mit den in der Verordnung eingeräumten Beträgen überein?

Wenn hier der Verdacht besteht, dass das Angebot an den Zivildiener willkürlich geringer als die 13,60 Euro pro Tag gestellt wurde, dann muss so schnell als möglich ein Antrag auf Feststellung der korrekten Nachzahlung an die Zivildienstserviceagentur gerichtet werden.

Wenn hier allerdings soweit korrekt vorgegangen wurde, dann ist ein Antrag auf Feststellung des korrekten Betrages an die Zivildienstserviceagentur wenig chancenreich und es erscheint sinnvoll, das Angebot der Trägereinrichtung zu akzeptieren. Allerdings ist folgendes zu beachten: Auch die neue Verpflegungsgeldverordnung wird bereits vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpft, eine Aufhebung im kommenden Jahr und damit verbundene weitere Nachzahlungen wahrscheinlich. Die Trägereinrichtungen versuchen sich daher mit pauschalen Verzichtserklärungen auf „weitere Ansprüche“ abzusichern. Entsprechende Sätze sollten aus Vereinbarungen gestrichen werden, um nach einem allfälligen VfGh-Urteil auch die mit der aktuellen Regelung vorenthaltenen Gelder nachträglich in Anspruch nehmen zu können.

Downloads:

Anhang 1: Musterantrag an die Trägereinrichtung

Anhang 2:  Verpflegungsgeldverordnung 2. Februar 2006

Anhang 3: Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006 28.3. 2006

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